Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
des Kantons Bern

Merkblatt

Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern
Auskünfte im Zusammenhang mit Familienforschung


1. Datenschutz

Personendaten und Angaben über die Familienbeziehungen sind besonders geschützt; sie dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Personen bekannt gegeben werden. Das Zivilstandsamt darf keine Auskünfte über lebende Familienangehörige erteilen. Sollten Sie Angaben über lebende Personen im Hinblick auf die Nachführung eines Stammbaumes benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit diesen Nachkommen in Verbindung zu setzen. Nachforschungen über deren Aufenthalt fallen jedoch nicht in den Aufgabenbereich der Zivilstandsämtert sie verfügen über keine Adressen. Adressen sind bei den Einwohnerkontrollender aktuellen oder früheren Wohnorte zu erfragen.

Die Daten verstorbener Personen sind nach schweizerischem Recht nicht mehr besonders geschützt. Sofern Sie den Heimatort (Bürgerort) einer gesuchten Person oder Familie kennen, kann Ihnen das Zivilstandsamt möglicherweise die gewünschten Auskünfte erteilen. Formulieren und begründen Sie eine Besprechung beim zuständigen Zivilstandsamt. Es wird Sie gerne über die Möglichkeiten orientieren und beraten.

2. Registrierungssystem

Geburten, Eheschliessungen und Todesfälle werden am Ereignisort beurkundet. Gestützt auf die entsprechenden Registereintragungen (seit 1876) können Geburtsscheine, Ehescheine und Todesscheine ausgestellt werden, die aber für die Familienforschung eher uninteressant sind. Viel wichtiger sind die Sammelregister (seit 1822) am Heimatort. Diese Bürgerregister oder Burgerrödel werden in der Regel bei dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt aufbewahrt. Für jede Familie wurde nach den damals geltenden patriarchalischen Grundsätzen ein besonderes Registerblatt angelegt, aus dem Ehefrauen und Kinder leicht ersichtlich sind. Jedes Zivilstandsamt kann deshalb normalerweise die väterliche Abstammungslinie bis etwa 1800 nachschlagen. Die Erforschung von Frauenlinien ist hingegen weit aufwändiger, weil jede Frau mit der Heirat die Heimatgemeinde wechselte.

Bei dieser Gelegenheit machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die so genannten bernischen Kirchenbücher (von etwa 1530 bis 1876 geführte Taufrödel, Eherödel und Sterberödel) mit wenigen Ausnahmen beim Staatsarchiv aufbewahrt werden. Einzelne Nachschlagungen sind im Lesesaal möglich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Sie können sich direkt an folgende Adresse wenden:
Staatsarchiv des Kantons Bern, Falkenplatz 4, 3012 Bern, Tet. 031 633 51 01, www.be.ch/staats.archiv.

3. Formen der Auskunfterteilung

Sofern das Begehren begründet ist und die Berechtigung festgestellt wird, kann das Zivilstandsamt die gewünschten Auskünfte gestützt auf die Registereintragungen erteilen. Folgende Formen sind vorgeschrieben:

a) Registerauszüge: Familienscheine geben Auskünfte über die Zusammensetzung einer einzelnen Familie aus patriarchalischer Sicht (Ehemann, Ehefrau/en, Kinder).

b) Bestätigungen: Auskunft über gewisse Familienverhältnisse, soweit sie aus den Registern ersichtlich sind (z.B. Ergänzung eines von Ihnen erstellten Fragebogens).

c) Einsichtnahme: nur in begründeten Ausnahmefällen (umfassende Familienforschung) kann das Zivilstandsamt mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde die Einsicht in das Register gewähren.

Ein entsprechendes Gesuch ist zu begründen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die Anforderung der benötigten Registerauszüge oder Bestätigung unzumutbar ist.

Sollten Sie unter diesen Voraussetzungen tatsächlich eine Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister als sinnvoll und begründet erachten, wollen Sie uns bitte zusammen mit den ergänzenden Erläuterungen zum Gesuch noch die Fotokopie eines amtlichen Ausweises zustellen (z.B. Identitätskarte, Reisepass, Niederlassungsausweis). Allenfalls ist die Empfehlung des betroffenen Zivilstandsamtes beizulegen. Sofern es sich nicht um Nachforschungen der eigenen Vorfahren handelt, ist zudem eine Vollmacht der auftraggebenden Person vorzulegen. Ausserdem ist uns der voraussichtliche Umfang und die Dauer der Arbeiten mitzuteilen. Eingabestelle: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivilstandsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

4. Kosten

Die Gebühr für eine zivilstandsamtliche Bestätigung beträgt Fr. 30.- pro konsultiertes Registerblatt (z.B. Ergänzung eines Fragebogens). Für einen Registerauszug über die Zusammensetzung einer Familie wird eine Grundgebühr von Fr. 25.- zuzüglich Fr. 5.- für jedes Familienmitglied erhoben. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Dokument computergestützt, mit der Schreibmaschine oder im Kopierverfahren erstellt wird (Eidg. Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandwesen [ZStGV]),

Die Gebühr für die befristete Bewilligung zur persönlichen Einsichtnahme in die Zivilstandsregister beträgt Fr. 120.00 für 6 Monate und Fr. 200.00 für ein Jahr. Falls das Personal des Zivilstandsamtes bei persönlichen Forschungsarbeiten mitwirkt, kann eine Gebühr von Fr. 40.- pro halbe Stunde erhoben werden (Erläuterungen betreffend Registertechnik und Registeraufbau, Interpretation altrechtlicher Eintragungen, usw.).

Die Einsichtnahme in die beim Staatsarchiv des Kantons Bern aufbewahrten Kirchenbücher (Mikrofilme) ist grundsätzlich kostenfrei.

11.11.2003-ZBD